BVergG 2006 § 108, GewO § 373a
Im Zweifel ist nicht vom Vorliegen eines ausschreibungswidrigen Angebotes auszugehen.
BVwG, 30.04.2015, W138 2103657-2
BVergG 2006 § 108, GewO § 373a
Im Zweifel ist nicht vom Vorliegen eines ausschreibungswidrigen Angebotes auszugehen.
BVwG, 30.04.2015, W138 2103657-2