Art 23 Abs 8 RL 2004/18/EG
Nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und der Pflicht zur Transparenz ist es dem öffentlichen Auftraggeber untersagt, ein den Anforderungen der Ausschreibung genügendes Angebot unter Berufung auf Gründe abzulehnen, die nicht in der Ausschreibung vorgesehen sind.