GBG § 61 Abs 1, GBG § 66
Einem obligatorisch Begünstigten aus einem letztwillig verfügten Veräußerungs- und Belastungsverbot steht kein Recht auf eine Streitanmerkung im Sinn von §§ 61 Abs 1 Satz 1 und 66 GBG zu.
OGH, 14.07.2015, 5 Ob 103/15f
GBG § 61 Abs 1, GBG § 66
Einem obligatorisch Begünstigten aus einem letztwillig verfügten Veräußerungs- und Belastungsverbot steht kein Recht auf eine Streitanmerkung im Sinn von §§ 61 Abs 1 Satz 1 und 66 GBG zu.
OGH, 14.07.2015, 5 Ob 103/15f