GBG § 53 Abs 3
Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist eine gesonderte Veräußerung eines halben Mindestanteils erlaubt. Der andere Eigentümerpartner muss aber in grundbuchsfähiger Form der Veräußerung zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis
GBG § 53 Abs 3
Seit der Wohnrechtsnovelle 2006 ist eine gesonderte Veräußerung eines halben Mindestanteils erlaubt. Der andere Eigentümerpartner muss aber in grundbuchsfähiger Form der Veräußerung zustimmen. Dieses Zustimmungserfordernis