FAGG § 18
Voraussetzung für den Ausschluss des Rücktrittsrechts gemäß § 18 Abs 1 Z 3 FAGG ist, dass der Unternehmer durch den Rücktritt erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. Davon ist nicht auszugehen, wenn der Rücktritt bereits vor Anfertigung, Bestellung oder Anpassung einer herzustellenden Liftanlage erfolgte.