tir BauO 2011 § 39 Abs 1
Auch eine in der Benützungsbewilligung ausdrücklich als „bewilligt“ bezeichnete und vom hochbautechnischen Sachverständigen in die Baupläne eingezeichnete Holzlege (hier: als 2,35 m breiter, 4 m langer und 2,45 m hoher Zubau zur Garage) kann die hierfür erforderliche Baubewilligung nicht ersetzen.