vlbg BauG 2001 § 5 Abs 5 lit c
Die Beurteilung, ob es sich bei einem Vordach um einen „untergeordneten Bauteil“ handelt, hat mit Rücksichtnahme auf seine dimensionalen Verhältnisse zum restlichen Bauwerk zu erfolgen.
Ein 31,9 m langes Vordach mit einer Ausladung von 1,20 m stellt an einem 36,40 m langen Gebäude keinen „untergeordneten Bauteil“ dar, der innerhalb der Abstandsflächen auf dem Baugrundstück errichtet werden darf.