tir BauO 2011 § 3, tir BauO 2011 § 26
Nachbarn kommen bezüglich der Versickerung der Niederschlagwässer sowie damit in Zusammenhang stehender Vorgaben aus einem wasserrechtlichen Bescheid (zB Beschränkung der Gebäudetiefe) keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.