tir BauO 1998 § 25 Abs 5, tir BauO 2011 § 26 Abs 7, AVG § 42
Die Bestimmungen der tir BauO 1998 sowie der tir BauO 2011, wonach Baubewilligungen innerhalb einer bestimmten Frist auch für übergangene Nachbarn rechtswirksam werden, sind auf Bauvorhaben, die bereits vor Inkrafttreten dieser BauO abgeschlossen worden sind, nicht anwendbar.