ABGB § 1042
Verpflichtet sich ein Bauunternehmer der Bauherrin gegenüber zu Erbringung einer Werkleistung und wird diese von einem durch den Bauunternehmer vermittelten Werkunternehmer erbracht, ohne dass ein Vertragsverhältnis des Werkunternehmers zum vermittelnden Bauunternehmer oder zur Bauherrin besteht, hat der Werkunternehmer einen Anspruch auf Aufwand-ersatz gegen den Bauunternehmer gemäß § 1042 ABGB.