ABGB § 364 Abs 3, ABGB § 476 Z 1
Eine vereinbarte Servitut, wonach dem Servitutsverpflichteten Bauführungen untersagt sind, durch welche dem berechtigten Nachbarn Licht, Sonne oder Luftdurchzug weggenommen oder geschmälert wird, wird durch eine zwischenzeitig in Kraft getretene Bauordnung nicht berührt.