ABGB § 1167, ABGB § 1299
Der ausführende Unternehmer ist im Rahmen seiner Diligenzpflicht gemäß § 1299 ABGB verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Beschädigung von Kabeleinbauten zu treffen und seinem Baggerführer die entsprechenden Anweisungen zu erteilen.