ABGB § 1052, BTVG § 10
Auch bei Anwendung der „Ratenplanmethode“ (§ 10 BTVG) kann der Erwerber bei Vorliegen ins Gewicht fallender Mängel unter Berufung auf § 1052 ABGB jedenfalls die bei vollständiger Fertigstellung fällige letzte Rate bis zu deren Behebung zurückbehalten.