nö ROG 1976 § 19 Abs 2 Z 12
Die Aufnahme der (hier: gesetzlich nicht vorgesehenen) Funktionsbezeichnung „Tier- und Freizeitpark“, mit der das angestrebte Widmungsziel im Rahmen der Widmungsart „Grünland – Parkanlagen“ präzisiert wird, ist zulässig.
nö ROG 1976 § 19 Abs 2 Z 12
Die Aufnahme der (hier: gesetzlich nicht vorgesehenen) Funktionsbezeichnung „Tier- und Freizeitpark“, mit der das angestrebte Widmungsziel im Rahmen der Widmungsart „Grünland – Parkanlagen“ präzisiert wird, ist zulässig.