oö BauO 1994 § 30 Abs 3, oö BauO 1994 § 30 Abs 5
Ein Flugdach (hier: zum Unterstellen von Maschinen und Geräten zur Bewirtschaftung) ist im „Grünland – Trenngrün“ für die „bestimmungsgemäße“ Nutzung nicht erforderlich, wenn die Trenngrünfläche für sich alleine ausreicht, um die Trennfunktion zu erfüllen.