vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Planungshierarchie im Raumordnungsrecht am Beispiel der Bebauungsplanung nach Salzburger Rechtslage**Dem unter Punkt 4 genannten praktischen Beispiel liegt eine von RA Dr. Gerhard Lebitsch für Nachbarn eingebrachte Erkenntnisbeschwerde vor dem VfGH zugrunde, in der die Verletzung von Rechten wegen Anwendung eines gesetzwidrigen Bebauungsplanes der Aufbaustufe behauptet wird.

AufsätzeGerhard Lebitsch , Sigrid Lebitsch-Buchsteinerbbl 2015, 60 Heft 2 v. 1.4.2015

Das System der Bebauungsplanung nach dem sbg ROG 2009 wirft manche Fragen auf: Bebauungspläne der Grundstufe stellen zwar zweifelsfrei die generellen, nicht projektbezogenen, Planungsakte zur städtebaulichen Ordnung von Bauland dar, sie können jedoch um die „erweiterte Grundstufe“ ergänzt werden und auf der Grundlage der Grundstufenbebauungspläne werden wiederum „Aufbaustufen-Bebauungspläne“ erlassen. Zudem können alle Bebauungspläne unter bestimmten Voraussetzungen geändert werden. Das Verhältnis der genannten Instrumente zueinander erscheint verworren und unklar. Der nachstehende Beitrag versucht, dieses Verhältnis zu klären, wobei sich im Verhältnis zwischen dem Bebauungsplan der Grundstufe und jenem der Aufbaustufe jedenfalls eine „Planungshierarchie“ ergibt. Die Bebauungsplanung der Stadt Salzburg scheint in der Praxis diese Hierarchie nicht zu respektieren, wie anhand eines aktuellen Beispiels gezeigt wird. Die Autoren zeigen weiter auf, dass eine projektbezogene Bebauungsplanung nur im Rahmen der Aufbaustufen-Bebauungsplanung als konkretisierender Akt der Grundstufen-Bebauungsplanung erlaubt ist, weshalb ein quasi Ersatz eines Grundstufen-Bebauungsplanes im Wege einer „Aufbaustufe“ einer so angelegten Planungshierarchie widerspricht. Ein solcher Ersatz wäre im Übrigen auch im Wege der „Erweiterten Grundstufe“ nicht möglich, da diese nur solche Ergänzungen zulässt, die mit jener durch den ursprünglichen Grundstufenplan angestrebten städtebaulichen Ordnung vereinbar sind. Dieses System zu respektieren, ist nicht nur schon von Gesetzes wegen geboten, sondern auch, um dem Zweck der Planung im Sinn einer allgemeinen, unter Sachlichkeitserwägungen erfolgenden vorausschauenden angestrebten städtebaulichen Ordnung gerecht zu werden. Andernfalls würde sich „Bebauungsplanung“ in einer städtebaulichen individuellen Zulassung von Einzelprojekten erschöpfen, hierfür bedürfte es keiner generellen Planungsvorschriften im Bereich der Bebauungsplanung.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte