Der erste Teil1 dieses zweiteiligen Beitrags setzte sich mit der befristeten Baulandwidmung auseinander. Neben der befristeten Baulandwidmung wurde mit der jüngsten Reform der Wiener Bauordnung2 die Vertragsraumordnung als zweite raumordnungsrechtliche Neuerung eingeführt. Deren rechtliche Voraussetzungen und Grenzen werden in diesem Beitrag überblicksartig behandelt.