wr BauO § 129 Abs 2, wr BauO § 129 Abs 4, wr BauO § 129 Abs 10
Liegt eine Diskrepanz zwischen der verbalen Beschreibung im Baubewilligungsbescheid und der zeichnerischen Darstellung in den genehmigten Bauplänen vor, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die verbale Beschreibung des Baubewilligungsbescheides maßgeblich ist.