wr BauO § 126
Die Baubehörde muss den verpflichteten Nachbarn in unmissverständlicher Weise darüber in Kenntnis setzen, in welchem Umfang sein Grundstreifen (zB Betreten seiner Dächer oder in anderer Weise) in Anspruch genommen werden soll.
wr BauO § 126
Die Baubehörde muss den verpflichteten Nachbarn in unmissverständlicher Weise darüber in Kenntnis setzen, in welchem Umfang sein Grundstreifen (zB Betreten seiner Dächer oder in anderer Weise) in Anspruch genommen werden soll.