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Benützung des Nachbargrundes; Betreten von Dächern; Tragfähigkeit; Bestimmtheitserfordernisse

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2015/24bbl 2015, 36 Heft 1 v. 1.2.2015

wr BauO § 126

Die Baubehörde muss den verpflichteten Nachbarn in unmissverständlicher Weise darüber in Kenntnis setzen, in welchem Umfang sein Grundstreifen (zB Betreten seiner Dächer oder in anderer Weise) in Anspruch genommen werden soll.

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