wr BauO § 134a Abs 1 lit a
Eine „übermäßige Beschattung“ stellt keine Immission im Sinn des § 134 a Abs 1 lit e wr BauO dar. Diese Bestimmung bezieht sich auf Immissionen, die sich aus der Benützung des Gebäudes ergeben, nicht aber auf eine Einschränkung des Lichteinfalls aufgrund des bloßen Vorhandenseins des Gebäudes.