tir BauO 2011 § 2 Abs 1, tir BauO 2011 § 2 Abs 2, tir BauO 2011 § 21 Abs 1 lit e
Eine Schwimmbadüberdeckung, die auf Grund ihrer geringen Höhe (hier: zwischen 0,30 und 0,50 m) nicht darauf ausgerichtet ist, den Aufenthalt von Personen zum Schwimmen zu ermöglichen, ist nicht als „Gebäude“, sondern als „bauliche Anlage“ zu qualifizieren.