tir BauO 2011 § 35 Abs 3, tir BauO 2011 § 42 Abs 2, tir BauO 2011 § 45 Abs 2
Auf Grund des besonderen Verfahrensregimes für Abbrucharbeiten (§§ 42 bis 45 tir BauO) und der damit verbundenen Wahlfreiheiten des Bauwerbers (Verbindung oder Trennung von Abbruch- und Bauverfahren) dürfen unzulässige Abbrucharbeiten nur auf der Grundlage des § 45 Abs 2 tir BauO eingestellt werden.