BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Die Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters ist zu bejahen, wenn der präsumtive Zuschlagsempfänger ebenfalls auszuscheiden wäre.
BVergG § 129 Abs 1 Z 7
Die Antragslegitimation eines auszuscheidenden Bieters ist zu bejahen, wenn der präsumtive Zuschlagsempfänger ebenfalls auszuscheiden wäre.