tir BauO 2011 § 6 Abs 3 lit a, tir BauO 2011 § 6 Abs 3 lit b, tir BauO 2011 § 6 Abs 6
Bei der Berechnung des Ausmaßes der Verbauung an der Grundgrenze ist jedenfalls auf die Gesamtheit der baulichen Anlage abzustellen, weshalb auch das Vordach in die Berechnung miteinzubeziehen ist.