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Einfriedung; Höhe; Aufschüttungen; Begriff „natürliches Gelände“

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2014/209bbl 2014, 253 Heft 6 v. 1.12.2014

oö BauTG 1994 § 29

Auch ein vom ursprünglichen Zustand abweichendes („verändertes“) Gelände ist, wenn es lange Zeit (hier: 29 Jahre) unverändert besteht, als „natürliches Gelände“ im Sinn der baurechtlichen Bestimmungen zu qualifizieren.

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