BVergG 2006 § 13 Abs 3, BVergG 2006 § 139 Abs 2 Z 3
Die Verwendung einer Preisdatenbank ergibt verbunden mit der Erhebung aktueller Marktwerte und dem Vergleich mit aktuellen Ausschreibungen gleichartiger Leistungen eine taugliche Methode zur Ermittlung des geschätzten Auftragswertes.