BVergG § 331 Abs 1
Die Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, wird durch eine behauptete Rechtswidrigkeit nicht beeinträchtigt, wenn der Bieter erst zu einem nach Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt den Betrieb aufnimmt.
BVergG § 331 Abs 1
Die Möglichkeit, an einem Vergabeverfahren teilzunehmen, wird durch eine behauptete Rechtswidrigkeit nicht beeinträchtigt, wenn der Bieter erst zu einem nach Vertragsabschluss liegenden Zeitpunkt den Betrieb aufnimmt.