ABGB § 1096, ABGB § 1112, MRG § 29
Der von der Verwaltungsbehörde verfügte Abbruch der Baulichkeit, die Bestandgegenstand ist, bewirkt nur und erst dann gemäß § 1112 ABGB die Auflösung des Bestandvertrags, wenn feststeht, dass die Baugebrechen nicht beseitigt werden können oder vom Bestandgeber nicht beseitigt werden müssen.