ABGB § 1493
Der Ersteher einer Liegenschaft kann die vom Verpflichteten begonnene Ersitzung einer Dienstbarkeit am Nachbargrund fortsetzen.
OGH, 28.04.2014, 8 Ob 23/14m
ABGB § 1493
Der Ersteher einer Liegenschaft kann die vom Verpflichteten begonnene Ersitzung einer Dienstbarkeit am Nachbargrund fortsetzen.
OGH, 28.04.2014, 8 Ob 23/14m