ABGB § 1295 Abs 2, wr BauO Art V Abs 4
Die Bestimmungen über den Mindestabstand eines Bauwerks gewähren dem Nachbarn ein subjektives öffentliches Recht auf deren Einhaltung. Bei Verletzung eines solchen Rechts besteht regelmäßig ein Anspruch des Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung.