wr BauO § 92 Abs 2, wr BauO § 134 Abs 3, wr BauO § 134a, B-VG Art 7, AVG § 52
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass bei Einsturz des Gebäudes im Brandfall keine größeren Schäden auf ihren Grundstücken entstehen können.
wr BauO § 92 Abs 2, wr BauO § 134 Abs 3, wr BauO § 134a, B-VG Art 7, AVG § 52
Nachbarn haben ein subjektiv-öffentliches Recht, dass bei Einsturz des Gebäudes im Brandfall keine größeren Schäden auf ihren Grundstücken entstehen können.