wr BauO § 69, wr BauO § 134a Abs 1 lit e
Immissionen, die sich aus der Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken ergeben, sind zulässig.
Die Benützung eines Bauwerkes zu Wohnzwecken umfasst auch zulässige Wohnnebennutzungen (hier: Aufzug, der zur zeitgemäßen Erschließung von Wohnungen dient).