oö BauO 1994 § 48 Abs 2, oö BauO 1994 § 48 Abs 7
Das Benützungsverbot gem § 48 Abs 7 oö BauO stellt eine spezielle Sicherungsmaßnahme dar, die die Vorschreibung weiterer Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 48 Abs 2 oö BauO unzulässig macht.
oö BauO 1994 § 48 Abs 2, oö BauO 1994 § 48 Abs 7
Das Benützungsverbot gem § 48 Abs 7 oö BauO stellt eine spezielle Sicherungsmaßnahme dar, die die Vorschreibung weiterer Sicherungsmaßnahmen auf der Grundlage des § 48 Abs 2 oö BauO unzulässig macht.