oö BauO 1994 § 31 Abs 4, oö BauTG 1994 § 2 Z 36, oö BauTG 1994 § 3 Z 4, AVG § 68 Abs 3
Immissionen, die zu einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen führen, sind unbeschadet der Zulässigkeit eines Bauvorhabens gemäß dem Flächenwidmungsplan jedenfalls unzulässig.