nö BauO 1996 § 54 Abs 1
Ob eine Front dem Nachbargrundstück „zugewandt“ ist, hängt vom räumlichen Naheverhältnis des geplanten Baus ab.
Auch im Fall, dass sich das geplante Gebäude nicht innerhalb jener Fläche des Grundstückes befindet, die im rechten Winkel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze liegt, kann durchaus noch ein räumliches Naheverhältnis bestehen.