nö ROG 1976 § 17 Abs 2 nö
Ein „geschlossenes, bebautes Ortsgebiet“ erfordert, dass eine Siedlung groß genug ist, um als Ortschaft wahrgenommen zu werden, und dass sich das bebaute Gebiet von der unverbauten Fläche deutlich abhebt.
Nicht erforderlich ist, dass an drei Seiten des Baugrundstückes in unmittelbarer Umgebung Hauptgebäude vorhanden sind.