wr BauO § 81, AVG § 52, AVG § 60
Die Ausführungen eines Sachverständigen, dass er die vom Planverfasser erfolgte Fassadenabwicklung überprüft habe, das Bauprojekt die höchstzulässige Gebäudehöhe sowie den zulässigen Gebäudeumriss einhalte und somit der wr BauO und dem gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entspreche, stellen kein Gutachten dar.