stmk BauG 1995 § 19 Z 2, stmk BauG 1995 § 40 Abs 1, stmk BauG 1995 § 41 Abs 4
Der Einbau von Sanitärräumlichkeiten in eine Kellerwohnung stellt eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung dar.
Im Fall der Unteilbarkeit macht eine konsenslose Nutzungsänderung (hier: erstmaliger Einbau von Sanitärräumlichkeiten in eine bestehende Wohneinheit im Keller) auch den bis zu diesem Zeitpunkt konsensgemäßen Altbestand konsenslos.