sbg ROG 1998 § 45 Abs 16 Z 2, sbg ROG 2009 § 40 Abs 3 Z 2
Die Voraussetzung, dass die Lückenschließung keine „weitere“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich zieht, erfordert keine besondere Erheblichkeit der Beeinträchtigung.
sbg ROG 1998 § 45 Abs 16 Z 2, sbg ROG 2009 § 40 Abs 3 Z 2
Die Voraussetzung, dass die Lückenschließung keine „weitere“ Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nach sich zieht, erfordert keine besondere Erheblichkeit der Beeinträchtigung.