wr BauO § 60 Abs 1 lit a
Wird bei einem Dachaustausch (hier: Pultdach anstatt Walmdach) die Kubatur vergrößert, dann ist die Dacherneuerung als „Zubau“ in waagrechter und/oder lotrechter Richtung bewilligungspflichtig.
wr BauO § 60 Abs 1 lit a
Wird bei einem Dachaustausch (hier: Pultdach anstatt Walmdach) die Kubatur vergrößert, dann ist die Dacherneuerung als „Zubau“ in waagrechter und/oder lotrechter Richtung bewilligungspflichtig.