tir BauO 2011 § 6 Abs 6, B-VG Art 7
Es bestehen keine gleichheitsrechtlichen Bedenken dagegen, dass andere als die in § 6 Abs 6 tir BauO genannten baulichen Anlagen (zB ein bestehendes Wohnhaus) nicht in den Anwendungsbereich des § 6 Abs 6 tir BauO einbezogen werden.