AVG § 17, BauO 1996 § 6 Abs 1 nö
Das Recht auf Akteneinsicht kommt Parteien eines abgeschlossenen (hier: Bau-) Verfahrens sowie deren dinglichen Rechtsnachfolgern unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben.
AVG § 17, BauO 1996 § 6 Abs 1 nö
Das Recht auf Akteneinsicht kommt Parteien eines abgeschlossenen (hier: Bau-) Verfahrens sowie deren dinglichen Rechtsnachfolgern unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben.