nö BauO 1996 § 51, nö BauO 1996 § 70 Abs 1
Die Festlegung einer „durchmischten Bebauungsweise“, die sich aus Tatbestandselementen der in § 70 Abs 1 nö BauO vorgesehenen unterschiedlichen Bebauungsweisen zusammensetzt, ist zulässig.
nö BauO 1996 § 51, nö BauO 1996 § 70 Abs 1
Die Festlegung einer „durchmischten Bebauungsweise“, die sich aus Tatbestandselementen der in § 70 Abs 1 nö BauO vorgesehenen unterschiedlichen Bebauungsweisen zusammensetzt, ist zulässig.