BVergG § 78 Abs 3
Der Auftraggeber muss bei der Vorgabekalkulation möglichst den real gegebenen Verhältnissen nahe kommen.
VKS Wien, 17.10.2013, VKS-617877/13
BVergG § 78 Abs 3
Der Auftraggeber muss bei der Vorgabekalkulation möglichst den real gegebenen Verhältnissen nahe kommen.
VKS Wien, 17.10.2013, VKS-617877/13