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Rangordnungserklärung; besondere Urkunde

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/74bbl 2014, 76 Heft 2 v. 1.4.2014

GBG § 54 Abs 4

Unter einer besonderen Urkunde im Sinn von § 53 Abs 4 GBG ist eine Urkunde zu verstehen, die nicht nur den Anforderungen der §§ 26 und 27 GBG, sondern auch jenen des § 32 Abs 1 GBG entsprechen muss. Die Rangordnungserklärung kann daher auch gemeinsam mit anderen Bestimmungen in eine einheitliche Urkunde wie einen Kaufvertrag aufgenommen werden.

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