GBG § 54 Abs 4
Unter einer besonderen Urkunde im Sinn von § 53 Abs 4 GBG ist eine Urkunde zu verstehen, die nicht nur den Anforderungen der §§ 26 und 27 GBG, sondern auch jenen des § 32 Abs 1 GBG entsprechen muss. Die Rangordnungserklärung kann daher auch gemeinsam mit anderen Bestimmungen in eine einheitliche Urkunde wie einen Kaufvertrag aufgenommen werden.