ABGB § 1425, ABGB § 1440 Abs 2
Der Treuhänder darf mit seinen strittigen Honorarforderungen nicht gegen den aus der Treuhandabwicklung resultierenden Herausgabeanspruch des Treugebers hinsichtlich eines von einem Dritten für den Treugeber erlegten Betrages aufrechnen. Er muss den Betrag an den Treugeber weiterleiten oder ihn gemäß § 1425 bei Gericht hinterlegen.