ABGB § 1489
Setzt die Kenntnis des Kausalzusammenhangs und der verschuldensbegründenden Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist für den Laien regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt hat.