oö BauO 1994 § 31 Abs 1 Z 1, oö ROG 1994 § 32 Abs 4 oö
Unter Hauptgesims ist das den oberen Abschluss der Gebäudefassade bildende Gesims zu verstehen. Die Hauptgesimshöhe muss demnach als Höhe der Fassade verstanden werden.
oö BauO 1994 § 31 Abs 1 Z 1, oö ROG 1994 § 32 Abs 4 oö
Unter Hauptgesims ist das den oberen Abschluss der Gebäudefassade bildende Gesims zu verstehen. Die Hauptgesimshöhe muss demnach als Höhe der Fassade verstanden werden.