bgld BauG 1997 § 19
Für das Erlöschen einer Baubewilligung ist nicht die Bekanntgabe des Baubeginns, sondern der tatsächliche Baubeginn maßgeblich.
Auch Abbrucharbeiten zum Zwecke von Um- und Zubauten können einen Baubeginn darstellen.
bgld BauG 1997 § 19
Für das Erlöschen einer Baubewilligung ist nicht die Bekanntgabe des Baubeginns, sondern der tatsächliche Baubeginn maßgeblich.
Auch Abbrucharbeiten zum Zwecke von Um- und Zubauten können einen Baubeginn darstellen.