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Keine Wandlung nach Ersatzvornahme

RechtsprechungZivilrechtM. Auer , B. Egglmeier-Schmolkebbl 2014/31bbl 2014, 32 Heft 1 v. 1.2.2014

ABGB § 932 Abs 4

Ist zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der behauptete Mangel nicht mehr vorhanden, sondern durch Ersatzvornahme behoben, scheidet Wandlung aus und es können nur mehr die Kosten für die Ersatzvornahme begehrt werden.

OGH, 09.09.2013, 6 Ob 97/13b

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