ABGB § 932 Abs 4
Ist zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz der behauptete Mangel nicht mehr vorhanden, sondern durch Ersatzvornahme behoben, scheidet Wandlung aus und es können nur mehr die Kosten für die Ersatzvornahme begehrt werden.
OGH, 09.09.2013, 6 Ob 97/13b